Art. 9 Absatz 3 GG

rechte der gewerkschaft im betrieb

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, (...)



Koalitionsfreiheit

 

Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen und sich ohne staatliche oder sonstige Eingriffe zu betätigen.

 

Individuelle Koalitionsfreiheit

 

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig. Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig (Art. 9 Absatz 3 S. 1 u. 2 GG).

 

Zu unterscheiden ist zwischen individueller und kollektiver Koalitionsfreiheit. Die individuelle Koalitionsfreiheit garantiert das Recht des Einzelnen, Koalitionen zu gründen. Daher können Arbeitnehmer durch freiwilligen Zusammenschluss Gewerkschaften und Arbeitgeber Arbeitgeberverbände gründen. Arbeitnehmer haben ferner das Recht, sowohl einer bestehenden Koalition beizutreten und sich in ihr zu betätigen (positive Koalitionsfreiheit) als auch das Recht, sich keiner Koalition anzuschließen oder aus einer Koalition auszutreten (negative Koalitionsfreiheit).

 

Durch das Koalitionsrecht ist die gewerkschaftliche Betätigung von Arbeitnehmern geschützt. Sie dürfen wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht benachteiligt werden. Daher ist die an Stellenbewerber oder Arbeitnehmer gerichtete Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit grundsätzlich unzulässig.

 

Kollektive Koalitionsfreiheit

 

Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Koalitionen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Arbeitnehmervereinigungen sind aber nur dann eine Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG, wenn sie tariffähig sind. Tariffähigkeit setzt u. a. voraus, dass sich die Arbeitnehmervereinigung als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen.

 

Weiterhin ist Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (Arbeitgeber) und eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation Voraussetzung dafür, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann (BAG v. 6.6.2000 - 1 ABR 10/99). Für Gewerkschaften umfasst die Koalitionsfreiheit auch das Recht zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen (BVerfG v. 26.6.1991 - 1 BVL 779/85).

 

Auch Betriebsratsmitglieder, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind als solche durch das Koalitionsrecht geschützt. Sie dürfen gleichermaßen wie andere Arbeitnehmer an der Arbeit ihrer Gewerkschaft im Betrieb teilnehmen, also u. a. für ihre Gewerkschaft werben oder als Vertrauensmann/-frau tätig sein (§ 74 Abs. 3 BetrVG).


SWR Fernsehen - Video: Artikel 9: Vereinigungsfreiheit „Human Resources“

Link: https://www.planet-schule.de/sf/php/sendungen.php?sendung=8112


Mein Recht... im Ehrenamt

Das Ehrenamt in der IG Metall hat viele Gesichter. So sind Kolleginnen und Kollegen in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit, im Ortsvorstand, als Vertrauensleute, Delegierte oder in sonstigen Ausschüssen und Gremien aktiv. 

 

Link zum PDF Download - IG Metall Ausgabe 5 - 2015