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Volkswagen AG: Verhalten im Falle eines Warnstreiks


Volkswagen informiert und beantwortet Fragen.

 

Aktuell laufen für die Volkswagen AG die Tarifverhandlungen mit der IG Metall. Seit Ende Januar ist die Friedenspflicht abgelaufen und die IG Metall kann Beschäftigte zu Warnstreiks aufrufen. In diesem Zusammenhang informiert die Volkswagen AG über Rechte und Pflichten von Beschäftigten und Führungskräften im Rahmen von Warnstreiks. Wichtig: In diesem Jahr ergeben sich Besonderheiten aus der Kurzarbeit  und der Corona-Pandemie. Halten Sie sich unbedingt an die empfohlenen Verhaltensweisen im Rahmen der Corona-Pandemie, insbesondere Kontaktbeschränkungen, Hygienemaßnahmen und die Tragepflicht eines Mund- und Nasenschutzes!


Grundsätzliche Hinweise

Welche Folgen hat die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik?

Das Arbeitsverhältnis ist während der Dauer des Streiks ausgesetzt. Dies bedeutet beispielsweise:

  • Wer an einem Warnstreik teilnimmt, erhält keine Vergütung. Eine Verrechnung mit Zeitguthaben erfolgt nicht.
  • Während der Dauer des Streiks wird kein neuer Urlaub oder andere bezahlte Freistellungen gewährt. Bereits eingeplante Abwesenheiten bleiben bestehen und entfallen nur an Tagen der ausdrücklichen Streikteilnahme.
  • Wer erkrankt ist und an einem Streik teilnimmt, erhält für die Dauer der Streikteilnahme keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Wie müssen sich Beschäftigte bei einem rechtmäßigen Streik verhalten?

Grundsätzlich müssen Beschäftigte im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten jede Abwesenheit ihrer betrieblichen Führungskraft mitteilen. Dies gilt auch für die Teilnahme an einem Streik. Die betriebliche Führungskraft informiert die belegführende Stelle über die arbeitskampfbedingte Abwesenheit. Für die belegführende Stelle gilt: Die Erfassung der Ausfallzeit erfolgt mit dem TMW-Kennzeichen „ABZ“.

Achtung: Die Pflicht zur Meldung der warnstreikbedingten Abwesenheiten gilt auch für Beschäftigte, die mobil arbeiten.

Im Übrigen möchten wir auf folgendes für den Arbeitskampf hinweisen:

  • Sie dürfen Sachen nicht beschädigen.
  • Arbeitswillige dürfen nicht am Betreten und Verlassen des Werksgeländes gehindert werden.
  • Zugänge und Zufahrten zum Betrieb dürfen nicht versperrt werden.
  • Beschäftigte, die zum Notdienst herangezogen werden, sind zur Arbeitsleistung verpflichtet und müssen das Werksgelände ungehindert betreten können.

Was sind Notdienstarbeiten?

In einzelnen Bereichen bzw. Projekten kann es erforderlich sein, den Betrieb und seine Infrastruktur während des Warnstreiks aufrechtzuerhalten. Sollte dies der Fall sein, wird eine „Notbesetzung“ mit der Streikleitung der IG Metall abgestimmt. Die hiervon betroffenen Beschäftigten werden durch ihre betriebliche Führungskraft über die weitere Vorgehensweise informiert.

Wie müssen sich Beschäftigte nach Streikende verhalten?

Beschäftige müssen nach Streikende  die Arbeit unverzüglich wiederaufnehmen.

Besonderheiten während Corona und/oder Kurzarbeit:

Welche Besonderheiten gelten während der Corona-Pandemie?

Am Streikrecht ändert sich nichts. Während der Teilnahme an Warnstreiks ist auf die Einhaltung der geltenden Corona-Schutzmaßnahmen zu achten.

Welche Besonderheiten gelten während Kurzarbeit?

Auch Beschäftige in Kurzarbeit können ihr Streikrecht wahrnehmen. Auch sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen die warnstreikbedingte Abwesenheiten ihrer betrieblichen Führungskraft zu melden. Denn: Während einer Warnstreikteilnahme besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Kenntnis über eine Warnstreikteilnahme während Kurzarbeit ist wichtige Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung der Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

Eine versäumte Meldung der Streikteilnahme bei der betrieblichen Führungskraft stellt einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar und wird entsprechend arbeitsrechtlich geahndet. Darüber hinaus bestehen direkte Rückerstattungsansprüche gegenüber jedem Beschäftigten, da Kurzarbeitergeld eine staatliche Leistung darstellt, auf die im Fall der Streikteilnahme kein Anspruch besteht.

An welchen Streiks dürfen Beschäftigte teilnehmen?

Beschäftigte dürfen nur an rechtmäßigen Streiks teilnehmen. Nicht zulässig ist die Teilnahme an rechtswidrigen Streiks. Rechtswidrig sind Streikmaßnahmen insbesondere in folgenden Fällen:

  • Die Streikmaßnahme wird nicht von der Gewerkschaft geführt bzw. ausgerufen.
  • Die Teilnahme an sogenannten politischen Streiks, bei denen Ziele verfolgt werden, die nicht Inhalt eines Tarifvertrags sein können (z.B. Änderungen des Wahlrechts, Verringerung des Tempolimits auf Autobahnen).

Wer an einem rechtswidrigen Streik teilnimmt, erhält keine Vergütung. Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


Quelle: https://volkswagen-net.de/wikis/display/public/VolkswagenNet/Volkswagen+AG%3A+Verhalten+im+Falle+eines+Warnstreiks