Dürfen Beschäftigte am "Klimastreik" teilnehmen?


 

Für heute hat die Klimaschutzbewegung "Fridays for Future" weltweit zu Demonstrationen aufgerufen. Allein in Deutschland soll es über 400 Aktionen geben. Manche Unternehmen schließen sogar, damit ihre Beschäftigten an den Aktionen teilnehmen können. Aber was ist, wenn die Aktion in die Arbeitszeit fällt?


 

Der Aufruf zum „Klimastreik“ bedeutet nicht, dass alle Beschäftigten in Deutschland die Arbeit niederlegen dürfen, um an den geplanten Aktionen teilzunehmen. Ein Streik im Sinne einer kollektiven Arbeitsniederlegung um politische Forderungen durchzusetzen, ist nach deutschem Recht unzulässig.
 
Nach der deutschen Rechtsprechung sind Streiks nur dann erlaubt, wenn sie Forderungen Nachdruck verleihen sollen, die die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag regeln können. Der Arbeitgeber als Gegner der Tarifauseinandersetzung muss in der Lage sein, die Forderungen, für die gestreikt wird, zu erfüllen.
 
Das ist zum Beispiel bei höherem Lohn, niedrigere Arbeitszeit oder mehr Urlaub der Fall. All diese Themen können die Beschäftigten mit Streiks durchsetzen. Die Forderung nach einem effektiveren Klimaschutz richtet sich jedoch gegen die Politik. Damit ist sie keine zulässige Streikforderung. Dementsprechend gibt es auch keinen Anspruch darauf, die Arbeit niederzulegen.

Wer während der Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz unberechtigt verlässt, riskiert eine Abmahnung, weil er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt. 
 
Wer im Vorfeld schon mitteilt, er werde trotz Arbeitspflicht am Klimastreik teilnehmen, riskiert sogar noch mehr: Wenn ihn der Arbeitgeber nämlich darauf hinweist, dass er zur Arbeit verpflichtet ist und er gemäß der Ankündigung fernbleibt, riskiert er sogar eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
 
Ebenfalls nicht zu empfehlen ist es, sich krank zu melden: Wer sich krank meldet und damit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält, obwohl er arbeiten könnte, begeht eine Straftat zulasten des Arbeitgebers.

Der DGB Rechtsschutz erklärt im Ratgeber, welche Möglichkeiten es für engagierte Beschäftigte gibt, was Betriebsräte tun können und was nicht geht.